Technische Informationen – Rettungsöffnung
Die kurze und die ausführliche Version zur Rettungsöffnung
Fluchtwege und Rettungswege – kurz erklärt
Der erste Rettungsweg ist der reguläre Zugang zur Wohnung im Erdgeschoss oder in den oberen Geschossen über das Treppenhaus. Ein zweiter Rettungsweg muss gemäß Bauordnung ebenfalls vorhanden sein.
Wenn ein Fenster als Rettungsweg dienen soll, muss es ein lichtes Maß von mindestens 90 × 120 cm aufweisen. Die genauen Anforderungen sollten jedoch unbedingt mit dem zuständigen Bauamt abgestimmt werden, da diese voneinander abweichen können




Rettungswege und Fluchtwege
Fluchtwege sind Ausgänge ins Freie – zum Beispiel Flure, Treppen oder Fenster –, über die Sie im Notfall das Gebäude verlassen und sich in Sicherheit bringen können.
Rettungswege sind Zugänge, über die sowohl die Rettung von Personen als auch die Brandbekämpfung durch Einsatzkräfte wie die Feuerwehr möglich ist (siehe § 14 MBO).
In der Bauordnung werden beide Begriffe unter dem Oberbegriff „Rettungsweg“ zusammengefasst.
Anforderungen zum zweiten Rettungsweg
Wohnungen, Läden, Praxen und alle anderen „Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum“ müssen laut § 33 MBO zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben. Hinter dieser Bestimmung steht die Sorge, dass bei einem Notfall einer der beiden Rettungswege unerreichbar sein kann. Was es beim zweiten Rettungsweg zu beachten gibt, können Sie hier lesen.
Warum ist ein zweiter Fluchtweg notwendig?
Für den Fall, dass der erste Fluchtweg nicht erreichbar ist – etwa wenn Feuer oder Rauch ihn unpassierbar machen –, muss ein vom ersten Fluchtweg unabhängiger zweiter Fluchtweg zur Verfügung stehen.
Wie unterscheidet sich der zweite Fluchtweg vom ersten?
An den zweiten Fluchtweg werden nicht zwingend dieselben hohen baulichen Anforderungen gestellt wie an den ersten. Er kann auch über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden.
Erster und zweiter Fluchtweg
Die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Fluchtwegen geht davon aus, dass bei einem Notfall einer der beiden Fluchtwege unerreichbar werden kann.
Der erste Fluchtweg muss immer baulich hergestellt werden, z.B. über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss oder über Treppen in Geschossen, die nicht ebenerdig liegen.
Der zweite Fluchtweg kann entweder ebenfalls ein baulicher Fluchtweg sein (z.B. bei Sonderbauten) oder über Geräte der Feuerwehr (Leitern etc.) führen.
§ 33 MBO - Musterbauordnung - Bundesrecht
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.2 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.2 Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Ein Notausstiegsfenster muss ausreichend Groß sein, um als Notausstiegsfenster bezeichnet zu werden.
§ 40BauONW schreibt vor, dass Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein müssen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein dürfen.
Diese Voraussetzungen können von Bundesland zu Bundesland variieren